maius werbeagentur GmbH
Marie-Curie-Straße 5
53359 Rheinbach

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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: Januar 2007)

§ 1 – Geltungsbereich

a. Die maius werbeagentur GmbH (nachfolgend „maius“ genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

b. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt maius nicht an, es sei denn, maius hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 – Lieferungs- und Leistungspflichten

a. maius erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von maius bestätigt worden sind. Bei schriftlich erteilten Aufträgen bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem maius durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliches Eingreifen o. ä.) und daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem maius auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich ist. maius wird den Kunden über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.

b. Überschreitet maius verbindliche Liefer- oder Leistungstermine, so obliegt es dem Kunden, maius schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder eine der Beeinträchtigung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz verlangen kann. Soweit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur vorzeitigen Kündigung. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

c. Wurde der Versand von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen von maius vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung mit Übergabe der Liefergegenstände an das Beförderungsunternehmen auf den Auftraggeber über. Bei Lieferung durch maius geht die Gefahr mit der Ablieferung auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

d. maius verwahrt alle ihr überlassenen oder von ihr angefertigten Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung des Endproduktes, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filme, Fotos und Reinzeichnungen über einen angemessenen Zeitraum mit der angemessenen Sorgfalt. Ein Anspruch des Kunden auf Verwahrung besteht nicht, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Für Beschädigungen haftet maius nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorbenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

e. Bei allen Druckaufträgen behält sich maius Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10% der bestellten Auflage vor, wobei eine Mehrlieferung eine Preiserhöhung, eine Minderlieferung hingegen keine Reduktion des Honorars rechtfertigt.

f. maius steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu. In der Regel sind dies 10 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten kann eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren vereinbart werden.

§ 3 – Treuebindung

Treuebindung gegenüber dem Kunden verpflichtet maius zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden zutreffende und ausreichende Beratung. Dies betrifft insbesondere die Budgetierung von Einzelmaßnahmen, die Medienauswahl und die Hinzuziehung von dritten Unternehmen oder Personen. maius ist verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Kunden abzustimmen und ihm Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Sie überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller verabschiedeten Maßnahmen. Es steht im Ermessen von maius, für die Ausführung der Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Sofern der Kunde sich in dieser Beziehung ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.

§ 4 – Mitwirkungspflichten des Kunden

a. Der Kunde fördert die Durchführung des Vertrages, indem er die vereinbarten Mitwirkungspfl ichten (insbesondere die vor Erstellung der Lieferungen und Leistungen durch maius innerhalb der Leistungsfristen notwendigen Prüfungen und Genehmigungen von Konzepten, Überreichungen von Texten, Vorlagen etc.) innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erfüllt.

b. Kommt der Kunde dieser Pflicht auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch maius nicht nach, ist maius nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und als Schadensersatz – je nach Art der Preisvereinbarung – entweder ein dem Stadium der Entwicklung des Auftrages entsprechenden Anteil des Pauschalpreises, mindestens aber 2/3 des Pauschalpreises oder den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Ist ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur fristlosen Kündigung. Als Schadensersatz kann maius dann den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen.

§ 5 – Preise und Zahlungsbedingungen

a. Das Entgelt für die Leistungen von maius wird im Angebot bzw. im Auftrag festgelegt. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zwischenzeitliche Preissteigerungen durch Lohnerhöhung oder Materialpreissteigerungen in den verarbeitenden Zulieferbetrieben werden von maius an den Kunden weitergegeben. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war, wird zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden gesondert nach der entsprechenden Preisliste von maius berechnet. Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um Inklusivpreise handelt. Die Preise von schließen – falls eine Versendung notwendig oder vereinbart werden sollte – Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

b. Skonto wird von maius im Einzelfall gewährt, sofern dies mit ihr vereinbart und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde.

c. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch maius mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar). Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Abzüge und Muster können berechnet werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Wurde kein Honorar vereinbart, so werden die Leistungen nach Aufwand gemäß der derzeit gültigen Preisliste von maius berechnet.

d. Kommt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Kunden nicht zur Durchführung, so können, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, 15% des Gewinnausfalls berechnet werden. Darüber hinaus bleibt maius unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vertragsmäßig zu vergüten. Wird ein Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von maius erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten wird der Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste berechnet. Werden im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote von Dritten eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so werden die Leistungen der Angebotseinholung nach Aufwand in Rechnung gestellt.

e. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist maius berechtigt, unbeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen.

§ 6 – Urheberrechte, Nutzungsrechte, Zeichnungsrecht, Eigentumsvorbehalt

a. Der Kunde erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte etc.) an Vorlagen und Texten, die er maius übergibt, zu besitzen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat maius von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

b. maius versichert, die von ihr erstellten Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung von Rechten Dritter erstellt zu haben, also ohne in unzulässiger Weise das geistige Eigentum Dritter zu nutzen bzw. wettbewerbsrechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine entsprechende Gewährleistung übernimmt maius hierfür nicht, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen.

c. Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von maius als geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz. Dies sind insbesondere Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos sowie Veranstaltungsideen. Die Nutzungsrechte werden, wenn nicht anders geregelt, stets für den im Angebot und Auftrag vorgesehenen Umfang (Vertriebsgebiet, Auflage, Dauer etc.) und ausschließlich an den Kunden übertragen. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens maius nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Angebots- und/oder Präsentations-Stadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

d. Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt werden mussten, insbesondere Illustrationen, Layouts, Grafiken, Fotos usw. verbleiben im Eigentum von maius. In der Regel gehen lediglich die Nutzungsrechte auf den Kunden über. Ein Überlassen der Originale ist im Einzelfall gegen Entgelt möglich.

e. maius hat das Recht, alle von ihr entworfenen Produkte, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und Sitz der Firma in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den oben genannten Angaben zu versehen.

f. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

§ 7 – Mängelansprüche

a. maius haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr selbst erbrachten Leistungen. Im übrigen tritt maius Ansprüche wegen Mängel aus Produktionsaufträgen, die von Drittfirmen übernommen wurden, an die Kunden ab.

b. maius haftet nicht für die Richtigkeit aller maius überlassenen Textangaben, Fotos und Illustrationen und deren Nutzung. Für fernmündlich durchgegebene Korrekturen übernimmt maius keine Haftung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist das Manuskript maßgebend. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstigen Manuskripten geht mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion auf den Kunden über. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an maius, stellt er sie von der Haftung frei. Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringe Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

c. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.

d. Beanstandungen durch den Kunden müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von einem Jahr nach Empfang der Ware gegenüber maius geltend gemacht werden.

e. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Ist die Nachfrist erfolglos abgelaufen, schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, verweigert maius die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für eine der Parteien unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten, nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erstattung seiner vergeblichen Aufwendungen geltend zu machen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Kunde kann daneben ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn maius die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht mangelfrei bewirkt und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

f. Jegliche Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber Korrekturen ohne Einschaltung von maius selbst durchführt.

g. Die genannten Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des Produktes bei dem Kunden.

§ 8 – Haftung

a. maius haftet nur dann für Schäden, wenn maius, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von maius zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung der maius auf den Schaden beschränkt, der für maius bei Vertragsschluß vernünftigerweise vorhersehbar war. Die Haftung für Schäden aus Verzug und anfänglicher Unmöglichkeit ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr beschränkt.

b. Die Haftung der maius wegen Personenschäden, abgegebener Garantien, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 9 – Geheimhaltung

Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart sind, sind beide Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Kunden, die bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet. Soweit sie Dritte zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, verpflichten sich diese zu gleicher Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

§ 10 – Konkurrenzausschluss

maius verpflichtet sich, den Kunden über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen. Mit der Einräumung des Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Kunde, für die Dauer des Vertrages keine Konkurrenzunternehmen von maius mit Lieferung und Leistung im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.

§ 11 – Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

a. Der Kunde kann gegen maius gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von maius an Dritte abtreten und die Rechtsstellung aus mit maius geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung von maius auf Dritte übertragen.

b. Der Kunde darf gegen Ansprüche von maius nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

c. Gerät der Kunde mit Zahlung aus einem mit maius abgeschlossenen Einzelvertrag in Verzug, so kann maius die Erfüllung fälliger Lieferungen oder Leistungen im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehung zum Kunden verweigern, bis der Verzug beseitigt ist. maius steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, Fotos, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 12 – Datenschutz

a) Wenn und soweit die maus werbeagentur GmbH im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, verpflichtet sich der Kunde einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gemäß § 11 BDSG mit der Mais Werbeagentur GmbH abzuschließen.

b) Im Falle einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden verpflichtet sich die maus werbeagentur GmbH bei ihr beschäftigten Personen auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG zu verpflichten bzw. ihrerseits einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach § 11 BDSG bei der Unterbeauftragung von Dritten mit diesen abzuschließen, soweit dies erforderlich ist.

§ 13 – Schlussbestimmungen

a. Für die von maius auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.

b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, Bonn.

c. Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wie sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

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